Allgemeine Miet- und Vermietbedingungen der Mietservice Hannibal GmbH & Co. KG (MSH)

I. Geltungsbereich

  1. Alle Vertragsabschlussangebote, Vertragsabschlussannahmen und Vermietungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Anders lautenden Bedingungen wird  ausdrücklich widersprochen. Mit Abschluss des ersten Vertrages unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Kunde deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an.
  2. Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Zustimmung von MSH.

II. Allgemeine Verpflichtungen des Vermieters und des Mieters

  1. MSH hat das Mietgerät in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten, oder im Falle des Transportes durch MSH, dem Mieter am vereinbarten Ort zu übergeben.
  2. Bei Übergabe des Mietgerätes weist MSH den Mieter oder die von dem Kunden bestimmte Person, die die vom Gesetzgeber vorgegebenen Bedingungen erfüllen muss, in die Handhabung des Gerätes ein. Der Mieter hat schriftlich zu bestätigen, dass die zu vorgenannte Einweisung erfolgt ist. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Inbetriebnahme des Gerätes mit den Bedienungs- und Wartungshinweisen am Gerät vertraut zu machen, die bei Übergabe erteilten Hinweise genau zu beachten und insbesondere den Motor- und
    Hydraulikölstand sowie den Wasserstand der Batterien täglich zu überprüfen und erforderlichenfalls aufzufüllen. Der Mieter bzw. die vom Mieter beauftragte Person wurde von MSH ausdrücklich auf die einschlägigen UVV hingewiesen sowie darauf, dass diese zur ergänzenden Einsichtnahme in den Geschäftsräumen von MSH zur jederzeitigen Einsichtnahme ausliegen.
  3. Zum Bedienen des Gerätes ist ausschließlich die von MSH angewiesene Person berechtigt.
  4. Eine Weitergabe des Gerätes an Dritte ist ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung von MSH zulässig.
  5. Der Mieter ist verpflichtet, vor dem Einsatz des Mietgerätes zu prüfen, ob der Standort des Gerätes sowie die An- und Abfahrtswege zum vorgesehenen Einsatzort einen gefahrlosen Einsatz zulassen. Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden, insbesondere dürfen sie nicht als Hebekran und nicht über die festgelegte Tragkraft hinaus belastet werden. Bei Ölverlust am Mietgerät hat der Mieter unverzüglich umwelt- schützende Maßnahmen einzuleiten und MSH unverzüglich über
    den Ölverlust zu informieren.
  6. Bei Beschädigungen oder starker Verschmutzung des Mietgerätes, verursacht durch unsachgemäße Behandlung oder mangelhaften Schutz (unterlassenes Abdecken bei Spritz-, Maler-, Schweißarbeiten etc.) oder durch sonstiges schuldhaftes Handeln oder Unterlassen, hat der Mieter die Instandsetzungskosten (Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) und Reinigungskosten zu tragen. Darüber hinaus hat der Mieter den für die Zeit der Instandsetzung nachweislich entstandenen Mietausfallschaden zu tragen.

III. Mietzins, Zahlungsbedingungen

  1. Der Mieter hat zuzüglich zu dem vereinbarten Mietzins die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen.
  2. Die Berechnung des Mietzinses erfolgt auf der Basis einer Arbeitszeit von täglich bis zu 8 Stunden bei einer Fünf-Tage-Woche und bei bis zu 23 Arbeitstagen im Monat. Wochenendarbeiten und zusätzliche Arbeitsstunden gelten als Überstunden, sind MSH monatlich oder (bei kürzeren Mietzeiten) unverzüglich nach Mietende anzuzeigen, auf Verlangen zu belegen und werden zusätzlich berechnet. Bei fehlenden oder unregelmäßigen Angaben über die Überstunden, hat der Mieter eine Vertragsstrafe in Höhe des vierfachen Betrages der Miete für die Überstunden an MSH zu zahlen.
  3. Der Mietzins nach Ziffer III. 2. ist auch dann zu entrichten, wenn die normale Arbeitszeit nicht ausgenutzt worden ist oder 23 Arbeitstage im Monat nicht erreicht wurden.
  4. Bei Tagesmiete gilt der Tag der Übergabe und Rückgabe des Mietgerätes voll als Mietzeit. Eine diesen Bestimmungen entgegenstehende Regelung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
  5. Die vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für das Mietgerät selbst, ohne Bedienungspersonal, es sei denn, die Vertragsparteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart. Alle weiteren Kosten wie z. B. für Auf- und Abladen, Anliefern und Abholen, Einbringen und Ausbringen, Versetzen und Befestigen, Versicherung, Kraft- und Betriebsstoffe etc. werden gesondert berechnet. Für Maschinen die vertraglich angemietet wurden und aus irgendeinem Grund nicht abgeholt wurden, ist die Hälfte des Mietpreises, für die voraussichtlich zu erwartenden Betriebsstunden, zu entrichten. Bei einer Miete mit längerer Laufzeit wird dem Mietvertrag eine Sondervereinbarung der
    Zahlungsmodalitäten als Anhang beigefügt. Sollte eine Rate der Mietgebühr sich mehr als 10 Tage verspäten, behält sich MSH vor die Maschine zurück zu holen.
  6. Neukunden sind verpflichtet, den vereinbarten Mietzins im Voraus zu zahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Für Kunden, die nicht Neukunden sind, wird der vereinbarte Mietzins mit Rechnungsstellung sofort fällig. MSH ist zur Erstellung von Zwischenrechnungen berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn die Mietzeit verlängert wird.
  7. Zahlt der Mieter den geschuldeten Mietzins nicht vereinbarungsgemäß oder gerät der Mieter mit dem Ausgleich einer Forderung ganz oder teilweise in Verzug, ist MSH – unbeschadet weiterer Rechte - berechtigt, das Mietgerät unverzüglich auf Kosten des Mieters, wieder an sich zu nehmen, ohne dass es dazu einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Der Mieter ist verpflichtet, MSH den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen.
  8. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit vom Mieter geltend gemachten Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, wenn nicht MSH die Gegenansprüche ausdrücklich schriftlich als begründet anerkannt hat oder die Gegenansprüche nicht von einem Gericht zugesprochen worden sind.
  9. In dem Fall, dass die Miete nicht im Voraus gezahlt worden ist, haften dafür alle Vorbehaltsgegenstände aus früheren Geschäften zwischen den Vertragsparteien,
    soweit der Zeitwert des Sicherungsgutes die Forderung nicht um mehr als 25 % übersteigt.

IV. Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen seine Auftraggeber, für dessen Auftrag das Mietgerät verwendet wird, in Höhe des vereinbarten Mietzinses an MSH ab. MSH nimmt die Abtretung an. Der Mieter verpflichtet sich, diese Abtretung auf Verlangen von MSH offen zu legen.

V. Beginn/Ende der Mietzeit

  1. Die Mietzeit beginnt und endet mit dem vereinbarten Tag. Sofern der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit wünscht, so hat er dies gegenüber MSH unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Gerätes MSH unverzüglich, vorher schriftlich anzuzeigen (Freimeldung). Wird das
    Mietgerät später als vereinbart zurückgegeben, so endet die Mietzeit mit dem Tag der Rückgabe. Die Mietzeitüberschreitung ist MSH vollständig zu vergüten.
  2. Erfolgt die Rücklieferung unmittelbar an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem dafür vereinbarten Tag der Absendung oder Abholung. Die Kosten für den Rücktransport hat der ursprüngliche Mieter anteilig zu zahlen.

VI. Übergabe/Rückgabe des Gerätes

Die Rücklieferung gilt als erfolgt, wenn das Gerät mit allen, zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen, in ordnungsgemäßem Zustand entsprechend den vereinbarten Bedingungen bei MSH oder an einem anderen vereinbarten Rücklieferungsort eintrifft.

VII. Mängelrüge, Haftung

  1. MSH ist berechtigt, dem Mieter andere Geräte als vereinbart zur Verfügung zu stellen, wenn diese ihre Mindestanforderungen erfüllen und diese Änderung dem Mieter zumutbar ist.
  2. Mit der Absendung/Abholung des Mietgerätes, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen von MSH durchgeführt wird, geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
  3. Der Mieter ist berechtigt, das Mietgerät rechtzeitig vor  Absendung/Abholung zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen.
  4. Mängel, die bei Übergabe des Mietgerätes nicht erkennbar waren, sind vom Mieter nach Übergabe des Mietgerätes unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gegenüber MSH anzuzeigen. Bei wesentlichen technischen Defekten hat der Mieter das Mietgerät zur Vermeidung von Schäden unverzüglich stillzulegen.
  5. Die Kosten zur Behebung etwaiger, von MSH zu vertretender oder von MSH anerkannter Mängel an dem Mietgerät trägt MSH.
  6. MSH hat die von ihr anerkannten Mängel an dem Mietgerät zu beseitigen. MSH kann die Beseitigung der Mängel auch durch den Mieter vornehmen lassen. Im zuletzt genannten Fall trägt MSH die Kosten der Mängelbeseitigung nur bis zur Höhe eines von MSH ausdrücklich genehmigten Kostenangebotes des Mieters. Die vereinbarte Mietzeit verlängert sich in beiden Fällen um die Zeit, die von der Anzeige des Mangels bis zu dessen Beseitigung verstreicht. Eine Miete ist für diesen Zeitraum nicht zu entrichten,
    sofern der Mieter das Mietgerät nicht einsetzt.
  7. Lässt MSH eine ihr von dem Mieter gesetzte Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch eigenes Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen MSH sind ausgeschlossen, soweit sich aus Ziffer VII. 8 nichts anderes ergibt.
  8. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen MSH, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei:
    1. grobem Verschulden von MSH;
    2. schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird;
    3. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von MSH beruht;
    4. einer Haftung von MSH nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.

VIII. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienpersonal

Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienpersonal ist der Mieter verpflichtet, das Bedienpersonal nicht zu anderen Arbeiten als zur Bedienung des Mietgerätes einzusetzen. Bei Schäden, die durch das Bedienpersonal verursacht werden, haftet MSH nur dann, wenn diese das Bedienpersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der
Mieter die Haftung.

IX. Unterhaltspflicht des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietgerät in seine Betriebshaftpflichtversicherung einzuschließen. Ab Übernahme des Mietgerätes haftet allein der Mieter für Schäden, die Dritten entstehen. Das Einsatzrisiko obliegt allein ihm. Bei Kfz-Haftpflichtschäden während der Mietzeit wird eine Selbstbeteiligung des Mieters in Höhe von 1.500,00 EUR für den Fall vereinbart, dass MSH oder dessen Haftpflicht-versicherung für den eingetretenen Schadenfall haften muss.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietgerät vor jeglicher Überbeanspruchung zu schützen (Sandstrahlarbeiten sind grundsätzlich untersagt!), für sach- und fachgerechte Wartung des Gerätes Sorge zu tragen, bei Störungen der Betriebsfunktion und/oder Betriebssicherheit den Betrieb des Gerätes sofort einzustellen und MSH sofort zu informieren. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, Beschädigungen des Gerätes unverzüglich MSH anzuzeigen und notwendige Instandsetzungs-arbeiten sofort durch MSH ausführen
    zu lassen oder mit MSH abzusprechen. Die Kosten für solche Instandsetzungsarbeiten trägt MSH, sofern nicht der Mieter, seine Mitarbeiter oder sonstige Hilfspersonen diese Instandsetzungsarbeiten zu vertreten haben. Der Mieter ist weiter verpflichtet, das Gerät im ordnungsgemäßen, betriebsfähigen, gesäuberten und kompletten Zustand zurückzugeben.
  3. MSH ist berechtigt, das Mietgerät jederzeit zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, MSH die Untersuchung zu ermöglichen und MSH das Betreten der Baustelle zu gestatten. Der Mieter ist verpflichtet, MSH den Standort der Mietsache auf erste Anforderung von MSH dieser unverzüglich fernmündlich oder schriftlich mitzuteilen.
  4. Sofern das Mietgerät nicht in dem oben genannten Zustand zurückgegeben wird, so ist MSH berechtigt, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Mieters sofort mit der Beseitigung etwaiger Schäden bzw. des vertragswidrigen Zustandes zu beginnen. Die Mietzeit verlängert sich dann bis zum Zeitpunkt der Beendigung dieser Arbeiten. Entsteht MSH ein weiterer nachweisbarer Schaden, der vom Mieter zu vertreten ist, so hat der Mieter diesen Schaden zu ersetzen.
  5. Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Der Mietgegenstand ist nach Wartungsplan zu schmieren, anfallende Lohn- und Materialkosten sind vom Mieter zu tragen. Bei Rückgabe ist das Fahrzeug voll zu tanken. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe nicht vollgetankt, erfolgt die Abrechnung der Nachbetankung zum durchschnittlichen Marktpreis für Kraftstoffe zuzüglich einer Betankungsgebühr von 50 €. Bei Ausfall oder Störung des Wegstreckenzählers ist
    der Vermieter sofort zu verständigen, andernfalls werden gefahrene Stunden pro Tag der Abrechnung zugrunde gelegt, es sei denn, dass eine niedrigere oder höhere Anzahl von Stunden durch den Mieter oder den Vermieter nachgewiesen wird.
  6. Reparatur. Bei evtl. Reparaturen ist die nächste Spezialwerkstatt aufzusuchen. Zu Reparaturen/Servicearbeiten über € 100,- ist das Einverständnis des Vermieters einzuholen. Das Mietfahrzeug ist nach dem Wartungsplan zum Kundendienst (ca. 50 / 500 Std.) ausschließlich in eine Fachwerkstätte zu fahren, die anfallenden Arbeiten ausführen zu lassen und die Rechnung der Werkstätte auf MSH auszustellen zu lassen.

X. Versicherungsschutz

  1. Der Mieter ist verpflichtet, eine Maschinenversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 2.000€ / 3.000€ je Gerätekategorie pro Schadensfall abzuschließen. Schließt der Mieter die Versicherung nicht ab, verzichtet er gegenüber MSH auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versicherung unter den Versicherungsschutz gefallen
    wären. Bei Abschluss einer Maschinenversicherung tritt der Mieter bereits jetzt seine Ansprüche aus dem Vertrag an MSH insoweit ab, als Schäden am Gerät sowie Folgeschäden versichert sind. MSH nimmt die Abtretung an.
  2. Sofern anteilige Versicherungskosten berechnet werden, besteht für MSH eine Maschinenversicherung nach den ABMG sowie dem AGL Bedingungswerk mit einem Selbstbehalt in Höhe von 1.500€ / 2.500€ im Schadensfall für das Mietgerät. Der Mieter haftet jedoch in jedem Fall, auch bei Abschluss der Volldeckung, in vollem Umfang für schuldhaft verursachte Schäden aus folgenden Gründen:
    1. unsachgemäße Benutzung und/oder übermäßige Beanspruchung, insbesondere für Schäden, die auf Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhe und –breite oder Straßen- und sonstigen Bodenverhältnissen zurückzuführen sind;
    2. Verletzung einer der in Ziffer II. erwähnten Obliegenheiten, insbesondere aus unterlassenen Kontrollen;
    3. Weitervermietung oder Überlassung des Mietgegenstandes an einen Dritten;
    4. Schuldhafte Verursachung eines Unfalls, grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung sowie Fahrten unter Einwirkung von Alkohol und/oder Drogen;
    5. aufgrund des mit der Übernahme vom Mieter bestätigten ordnungsgemäßen Zustandes des Mietgerätes, insbesondere Bereifung, trägt der Mieter das ausschließliche Risiko
      von Reifen- und Gummikettenschäden. Reifen- und Gummikettenschäden sind nicht abgedeckt und daher nach Maßgabe des vorstehenden Satzes zu ersetzen;
    6. Schäden durch die besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen, im Bereich von Gewässern, auf schwimmenden Fahrzeugen und bei Tunnelarbeiten oder Arbeiten unter Tage.

XI. Stillliegezeit

  1. Ruhen die Arbeiten auf der Baustelle, für die das Mietgerät gemietet wurde, aufgrund von Umständen, die weder der Mieter noch MSH zu vertreten haben (z.B. Frost, Hochwasser, Arbeitskämpfe, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens 10 aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
  2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
  3. Der Mieter hat für die Stillliegezeit 75 % der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen.
  4. Der Mieter ist verpflichtet, MSH gegenüber sowohl die Einstellung der Arbeiten als auch die Wiederaufnahme der Arbeiten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die Stillliegezeit MSH auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

XII. Pflichten des Mieters in besonderen Fällen

  1. Dem Mieter ist es untersagt, das Mietgerät an einen Dritten weiterzuvermieten, Rechte aus dem mit MSH geschlossenen Vertrag abzutreten oder einem Dritten einzuräumen.
  2. In dem Fall, dass ein Dritter die Beschlagnahme, Pfändung oder vergleichbare Rechte oder Ansprüche an einem Mietgerät geltend macht, so ist der Mieter verpflichtet, MSH unverzüglich darüber zu unterrichten und den Dritten durch Einschreiben/Rückschein über die Rechte von MSH zu informieren.
  3. Bei Verkehrsunfällen ist der Mieter verpflichtet, die Polizei hinzuzuziehen. Bei allen Unfällen hat der Mieter MSH unverzüglich zu unterrichten.
  4. Der Mieter ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Gerätes zu treffen.
  5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, so hat er MSH den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

XIII. Verlust des Mietgegenstandes

  1. Sollte es dem Mieter schuldhaft nicht möglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgerätes einzuhalten, so ist er MSH zum Schadensersatz verpflichtet.
  2. In den Fällen gemäß vorgenannter Ziffer 1. ist der Mieter verpflichtet, bis zur Inbetriebnahme einer Ersatzmaschine 75 % der vereinbarten Miete weiterzuzahlen, es sei denn der Mieter erbringt den Nachweis, dass MSH durch die Ausfalltage kein oder ein geringerer Schaden als 75 % der Miete entstanden ist.

XIV. Kündigung

  1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragsparteien grundsätzlich unkündbar. Hiervon ausgenommen ist das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.
  2. MSH ist berechtigt, den Mietvertrag insbesondere in folgenden Fällen fristlos zu kündigen:
    1. wenn nach Vertragsabschluss für MSH erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird;
    2. wenn der Mieter ohne Einwilligung von MSH das Mietgerät oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;
    3. in Fällen von Verstößen gegen Ziffern X 2. a) – d) oder Ziffer XII. 1. – 5.
  3. Macht MSH von dem Kündigungsrecht Gebrauch, so finden die Bestimmungen in Ziffern III. 5. und IX. 2. letzter Satz sowie IX. entsprechend Anwendung.
  4. Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn die Benutzung des Mietgerätes aus Gründen, die MSH zu vertreten hat, nicht nur kurzfristig nicht möglich ist.

XV. Erfüllungsort/Gerichtsstand

  1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus zwischen dem Mieter und MSH geschlossenem Vertrag der Geschäftssitz von MSH.
  2. Sofern der Mieter Kaufmann ist, ist Gerichtsstand der Geschäftssitz von MSH.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, wobei die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ausgeschlossen ist.

XVI. Datenschutz

  1. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer die Zustimmung personenbezogene Daten aufzunehmen, zu verarbeiten und zu speichern.
  2. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift das er umfassend informiert wurde das in den Mietgeräten ein GPS-System verbaut ist. Das System ist online und dient der Erfassung von Standorten und Einsatzzeiten. Der Mieter erteilt seine Zustimmung zur Erhebung und zur Speicherung dieser Daten.

AGBs als PDF zum Download

AGB.pdf (526,9 KiB)